Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma nerbe plus GmbH & Co. KG

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1. Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis
auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Vertragsabschluß
In Anzeigen, Prospekten, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind freibleibend
und unverbindlich. Muster, Abbildungen usw. und sämtliche Angaben über
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. Bei
speziell ausgearbeiteten Angeboten halten wir uns an die angegebenen Fristen,
ansonsten sind wir 30 Kalendertage an unser Angebot gebunden. Sämtliche
Bestellungen und Vereinbarungen, auch mündlich oder fernmündlich, sind für
uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen
durch Übersendung der Ware und Rechnung entsprechen. Unabhängig davon
ist der Besteller vier Wochen an seinen Auftrag gebunden.

3. Preise, Preisänderungen
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die der Besteller in
ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Liegt der Auftragswert
über € 700,00 netto, liefern wir frachtfrei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Aufträgen unter diesem Warenwert, wird Porto oder Fracht berechnet. Aufträge
mit einem Warenwert unter € 100,00 werden mit einem Mindermengenzuschlag
von € 20,00 ausgeführt. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere
zurzeit der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preislisten.

4. Lieferzeiten
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind angegebene Liefertermine
freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Wir
sind bestrebt, stets die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Verzögert sich
die Lieferung aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund, so sind wir
berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung unangemessen
lange dauert, ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind
zu Teillieferungen in für den Kunden zumutbarem Umfang und entsprechend
der Berechnung jederzeit berechtigt.

5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere
Geschäftsräume verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
den Besteller über.

6. Gewährleistung und Haftung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der produktspezifischen
Laufzeit oder - wenn keine Laufzeit angegeben ist - der Leistungsfrist
durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer
Wahl Ersatz oder bessern nach. Der Besteller muss Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung unter Einsendung des
Lieferscheins und - soweit möglich - einer Probe, schriftlich mitteilen.
Wir haften für Personenschäden, die aufgrund unseres Verschuldens oder des
Verschuldens unserer Erfüllungsgehilfen verursacht werden, unbeschränkt. Für
alle sonstigen Schäden, die aufgrund eines leicht fahrlässigen Verhaltens durch
uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen entstehen, haften wir nicht. Es sei
denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in
diesem Fall haften wir unbeschränkt. Wir haften weiter nicht für entgangenen
Gewinn, nicht vorhersehbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.

7. Mängel
Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach einem Vierteljahr. Hiervon ausgenommen
sind Ansprüche wegen vorsätzlichen Verhaltens, für diese Ansprüche gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller
aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware
unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine
laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit uns nicht gehörender
Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wert der Vorbehaltsware ist
unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der
jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die
weiterveräußerte Ware in unserem Eigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums
entspricht. Entsprechendes gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt;
Vorausabtretung erstreckt sich auf die Saldoforderung.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen
im Sinne des vorstehenden Absatzes tatsächlich an uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Wir ermächtigen den
Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden
Absatzes abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf unser Verlangen hat der
Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen
die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung
auch selbst anzuzeigen.
Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in
die abgetretenen Forderungen muss uns der Besteller unverzüglich mit Übergabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unterrichten. Mit Zahlungseinstellung,
Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug
der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten
unsere Forderungen um mehr als 15 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung
oder Freigabe verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen geht das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den
Käufer über.

9. Zahlung
Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung besteht, sind Rechnungen innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug ist unzulässig.
Als Zahltag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ohne unser
Einverständnis sind die Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers
auf die Forderungen gemäß §366 Abs. 2 BGB anzurechnen.
Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme
erfolgt stets nur zahlungshalber.
Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
einen Scheck nicht einlöst bzw. seine Zahlungen einstellt oder wenn uns
andere Umstände bekannt geworden sind, die seine Kreditwürdigkeit in Frage
stellen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller
fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks hereingenommen haben. Wir sind auch
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn wir
ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Gerichtsstand; Teilnichtigkeit; anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten ist Winsen/Luhe soweit der
Besteller Vollkaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem
Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der
Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit
für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.