1. Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Vertragsabschluß
In Anzeigen, Prospekten, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster, Abbildungen usw. und sämtliche Angaben über Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. Bei speziell ausgearbeiteten Angeboten halten wir uns an die angegebenen Fristen, ansonsten sind wir 30 Kalendertage an unser Angebot gebunden. Sämtliche Bestellungen und Vereinbarungen, auch mündlich oder fernmündlich, sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und Rechnung entsprechen. Unabhängig davon ist der Besteller vier Wochen an seinen Auftrag gebunden.
3. Preise, Preisänderungen
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Liegt der Auftragswert über € 700,00 netto, liefern wir frachtfrei innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei Aufträgen unter diesem Warenwert, wird Porto oder Fracht berechnet. Aufträge mit einem Warenwert unter € 100,00 werden mit einem Mindermengenzuschlag von € 20,00 ausgeführt. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere zurzeit der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preislisten.
4. Lieferzeiten
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind angegebene Liefertermine freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Wir sind bestrebt, stets die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Verzögert sich die Lieferung aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung unangemessen lange dauert, ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen in für den Kunden zumutbarem Umfang und entsprechend der Berechnung jederzeit berechtigt.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Gewährleistung und Haftung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der produktspezifischen Laufzeit oder - wenn keine Laufzeit angegeben ist - der Leistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Der Besteller muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung unter Einsendung des Lieferscheins und - soweit möglich - einer Probe, schriftlich mitteilen. Wir haften für Personenschäden, die aufgrund unseres Verschuldens oder des Verschuldens unserer Erfüllungsgehilfen verursacht werden, unbeschränkt. Für alle sonstigen Schäden, die aufgrund eines leicht fahrlässigen Verhaltens durch uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen entstehen, haften wir nicht. Es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall haften wir unbeschränkt. Wir haften weiter nicht für entgangenen
Gewinn, nicht vorhersehbare Schäden und Mangelfolgeschäden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Mängel
Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach einem Vierteljahr. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen vorsätzlichen Verhaltens, für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Eigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Entsprechendes gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; Vorausabtretung erstreckt sich auf die Saldoforderung. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne des vorstehenden Absatzes tatsächlich an uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absatzes abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen muss uns der Besteller unverzüglich mit Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
9. Zahlung
Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung besteht, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug ist unzulässig. Als Zahltag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ohne unser Einverständnis sind die Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers auf die Forderungen gemäß §366 Abs. 2 BGB anzurechnen. Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst bzw. seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt geworden sind, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks hereingenommen haben. Wir sind auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Gerichtsstand; Teilnichtigkeit; anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten ist Winsen/Luhe soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.


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